Dies ist lediglich eine Abschrift der Statuten.
Sollten Abweichungen zu den in Papierform vorhandenen originalen Statuten vorhanden sein, so gelten die
Originaltexte, welche von der Generalversammlung der Pistolensektion Münchenstein am 16. März 1981 veröffentlichten wurden.
Statuten der Pistolen-Sektion Schützengesellschaft Münchenstein
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Die Pistolensektion Münchenstein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Münchenstein. Sie ist eine Untersektion der Schützengesellschaft Münchenstein und bezweckt die Förderung des Pistolenschiessens sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schützenvereins SSV der angeschlossenen Unterverbände und der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine USS.
2. Mitgliedschaft
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Bei den Aktivmitgliedern wird zwischen A-Mitgliedern und B-Mitgliedern unterschieden.
Die A-Mitglieder nehmen an den regelmässigen Übungen und Schliessanlässen teil. Sie erfüllen nach Möglichkeit das Jahresprogramm.
Die B-Mitglieder beschränken sich in der Regel auf das Bundesprogramm und das Feldschiessen.
Art. 3
In den Verein kann jede in bürgerlichen Ehren stehende Person, welche das 17. Altersjahr erreicht hat, oder im laufenden Jahr erreicht, aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der -vorstand das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Ausländer können aufgenommen werden, wenn die Bewilligung der Kantonalen Militärdirektion vorliegt.
Art. 4
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und kann vollendetem 20. Altersjahr in den Vorstand gewählt werden.
Für Aktivmitglieder ist die Annahme einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor während mindestens einer Amtsdauer Ehrensache.
Art. 5
Aktivmitglieder, die dem Verein während 20 Jahren angehört haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt werden.
Art. 6
Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Pistolenschiessen überhaupt besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt
- Streichung oder Ausschluss durch die Generalversammlung
- Tod
Art. 8
Austrittserklärungen sind dem Obmann bis zum 31. Dezember schriftlich einzureichen, ansonst die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr fortdauert. Der Austritt wird genehmigt, wenn sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.
Art. 9
Wer das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, oder seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber schwerwiegend verletzt, kann durch den Vorstand in seiner Mitgliedschaft eingestellt und an der nächsten Generalversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen werden. Der Ausschluss hat auf der Tagesordnung der Generalversammlung zu stehen.
Art. 10
Streichung erfolgt bei Mitgliedern, die trotz mehrmaliger Aufforderung ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt haben.
Art. 11
Mit Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.
3. Organisation
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Laufe des ersten Quartals statt. Das Aufgebot hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. Anträge, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 8 Tage vorher dem Obmann schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es von 1/3 der Aktivmitglieder oder vom Vorstand verlangt und eingehend begründet wird. Sie sind innert Monatsfrist nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
Art. 14
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie behandelt die nachstehend genannten Geschäfte und alle Übrigen, nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallenden, Fragen von besonderer Tragweite.
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichtes, der Schiessberichte, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren.
- Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger weiterer Abgaben, des Voranschlages sowie des freien Kredites zur Verfügung des Vorstandes
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, des Obmannes, der Revisoren, zusätzlicher Schützenmeister und allfälliger Kommissionen für Sonderaufgaben
- Beschlussfassung über das Jahresprogramm und die Beteiligung an Schiessanlässen
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Art. 15
Jede nach Art. 13 einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Über den Modus der Abstimmungen und Wahlen entscheidet jeweils die Versammlung.
Bei Abstimmungen über die Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, vorbehältlich Art. 26.
Art. 16
Der Besuch der Generalversammlung ist für alle A-Mitglieder obligatorisch.
Art. 17
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst (mit Ausnahme der Wahl des Obmannes), wobei die folgenden Chargen zu besetzen sind:
- Vize-Obmann
- Kassier
- Sekretär
- Schützenmeister
- Munitions- und Materialverwalter
Mehrfachfunktionen sind möglich.
Art. 18
Der Vorstand hält seine Sitzungen auf Anordnung des Obmannes oder Vize-Obmannes sowie auf Verlangen von wenigstens 1/3 der Vorstandsmitglieder ab.
Bei Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 15.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er verfügt im Rahmen des Jahresbudgets über einen freien Kredit, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
Art. 19
Dem Vorstand obliegen:
- Handhabung der Statuten und Reglemente
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der Jahresrechnung
- Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
- Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
- Aufstellung des Schiessprogrammes, Vorbereitungen und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Bezeichnung der Delegierten und Festsetzung allfälliger Entschädigungen. Mindestens einer der Delegierten, die den Verein in den verschiedenen Verbänden vertreten, muss dem Vorstand angehören.
- Wahl der Mitglieder in die Schiessplatzkommission
- Erledigung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organes fallen
Art. 20
Der Obmann vertritt den Verein nach aussen; er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Vereinsbetrieb. Er verfasst den Jahresbericht an die Generalversammlung sowie an den Präsidenten der Stammsektion zu Handen deren Generalversammlung.
Ferner gehört der Obmann von Amtes wegen dem Vorstand der Stammsektion an.
Der Vize-Obmann ist der Stellvertreter des Obmannes. ER unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Obmann oder Vize-Obmann mit dem Aktuar, in finanziellen Belangen mit dem Kassier und in den schiesstechnischen Belangen mit dem ersten Schützenmeister.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er ist verantwortlich für den Eingang der Mitgliederbeiträge. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag für die Generalversammlung. Er führt im Rechnungswesen rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Obmann oder Vize-Obmann.
Der Sekretär führt die Protokolle, das Mitgliederverzeichnis, das Archiv und erledigt die Korrespondenz.
Der 1. Schützenmeister ist mit dem weiteren Schützenmeistern verantwortlich für den geordneten Schiessbetrieb, die Erstellung der Schiessberichte, die Instandhaltung und Ergänzung der Schiessanlage, des Schiessmaterials und die Ausbildung der Schützen.
Der Material- und Munitionsverwalter ist verantwortlich für die Beschaffung des Materials für den Schiessbetrieb und der Munition, ferner für die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
Art. 21
Die Revisoren prüfen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Buchhaltung samt Belegen und Überzeugen sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Bestände. Sie sind berechtigt unangemeldete Zwischenrevisionen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis erstatten die Revisoren an der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören
4. Schiesswesen
Art. 22
Die Schießübungen finden nach dem von der Generalversammlung genehmigten Tätigkeitsprogramm und den Schießplänen statt. Den Weisungen der Schützenmeister ist strikte Folge zu leisten. Verstöße gegen die Disziplin können die Wegweisung aus dem Schießstand zur Folge haben.
5. Finanzielles
Art. 23
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Zur Bestreitung der Auslagen wird von den Aktiv- und Passivmitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art. 24
Über die Ausrichtung von Beiträgen zum Besuch von Schiessanlässen entscheidet die Generalversammlung.
Art. 25
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 26
Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange 10 Mitglieder den Fortbestand garantieren. Wird die Auflösung beschlossen, so ist das Vereinsvermögen, der Stammsektion zur Aufbewahrung zu übergeben, bis zu Neubildung eines Vereins mit gleichem Zweck und Ziel.
Art. 27
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Schützengesellschaft Münchenstein und die Militärdirektion des Kantons Baselland in Kraft. Das bisher gültige Regulativ vom 19. Februar 1949 sowie die seither erfolgten Änderungen und Ergänzungen sind dadurch aufgehoben.
Genehmigt von der Generalversammlung der Pistolensektion Münchenstein vom 16. März 1981.
Der Obmann: Samuel Vollenweider
Der Sekretär: Karl Sigg
Genehmigt von der Generalversammlung der Schützengesellschaft Münchenstein vom 18. März 1981
Der Präsident: Bendicht Maurer
Der Sekretär: Max Hurter
Vorstehende Statuten sind heute im Sinne der Vorschriften über das Scheisswesen ausser Dienst genehmigt worden.
Liestal, 13. Februar 1981
MILITÄRDIREKTION DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT:
sig. Dr. C. Stöckli
Militärdirektor